Übersehen Sie keine Abgabenpflichten - Wo wird vielleicht zu viel bezahlt? Was tun, wenn Nachzahlung oder gar Strafbescheid ins Haus flattern?Steuer-Strafrecht ist Steuerrecht und Strafrecht zugleich, doch ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Strafrecht – wie schon der Name sagt – zuallererst Steuerrecht und damit Strafrecht sui generis (zB Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht II8 Tz 1440; Seiler/Seiler FinStrG5 § 1 Rz 12; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz FinStrG Einf Rz 5; für Deutschland zB Kohlmann/RansiekSteuerstrafrecht § 370 AO Rz 20). Steuerstrafrecht ohne Steuerrecht ist undenkbar (RandtSteuerfahndungsfall Kap E Rz 1). Daraus folgt zugleich: Es kann es nicht gut gehen, einen vermeintlichen Steuerstraffall unter völliger Ausblendung der steuerlichen Seite auf die strafrechtliche Seite zu reduzieren, die dann mangels Unterbau logischerweise völlig in der Luft hängt.